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EU OFFENLEGUNGS VO

Sustainable Finance – Umsetzung der Verpflichtungen für Versicherungsmakler nach Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/2088

Nachhaltigkeit
Informationen gemäß VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November
2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (im Folgenden Offenlegungs-VO). Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder
Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art 3 Abs 2 Offenlegungs-VO
Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Versicherungsanlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt. Im Rahmen der Beratung werden mit unseren Klienten Vor- und Nachteile der
Investitionsentscheidung unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken besprochen. Fragen zu den jeweiligen Produkten können unsere Klienten im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

II. Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art 4 Abs 5 Offenlegungs-VO
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter nur bedingt
berücksichtigt, da diese auf den von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen basieren. Aktuell sind die Informationen der Anbieter nur beschränkt verfügbar. Bei einem bereiteren Angebot an Informationen, werden wir diese mehr berücksichtigen können.

III. Auswirkungen auf unsere Vergütungspolitik gemäß Art 5 Offenlegungs-VO
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

IV. Vorvertragliche Informationen gemäß Art 6 OffenlegungsVO
Aufgrund unserer gewerberechtlichen Stellung als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und der daraus resultierenden
gesetzlichen Verpflichtung die Wünsche und Bedürfnisse unserer Klienten bei der Beratung und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten zu berücksichtigen, werden wir in Zukunft sowohl Versicherungsanlageprodukte nach Art 6, 8 und 9 Offenlegungs-VO vermitteln. Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Versicherungsanlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt. Sofern ein Versicherungsanlageprodukt durch den Anbieter nicht ausreichend eingestuft wird, werden wir unsere Klienten darauf ausdrücklich hinweisen.

Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisken negativ auf die Rendite des
Versicherungsanlageproduktes auswirkt.

Klosterneuburg im Oktober 2022