Schneeräumung - wer nicht schaufelt, haftet!
Unfälle auf dem Gehsteig können für Hauseigentümer sehr teuer werden.
In der Zeit von 06:00 bis 22:00 müssen Gehsteige und Gehwege im Ortsgebiet, die von der Grundstücksgrenze nicht weiter als drei Meter entfernt sind, geräumt und gestreut werden. Wenn es keinen Gehsteig gibt, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter frei sein.
Hält man sich nicht daran, drohen Geldstrafen und Haftungsfolgen, die wesentlich gravierender sein können.
Stürzt jemand und verletzt sich dabei, kann er Schadenersatz verlangen: Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Ersatz für Verdienstentfall, im Extremfall sogar eine lebenslange Rente. Außerdem kann es für den Liegenschaftseigentümer dann auch strafrechtliche Konsequenzen geben.
Dass man aufgrund beruflicher Abwesenheit oder ähnlichem nicht räumen konnte, wird von der Rechtsprechung nicht als Entschuldigung akzeptiert. In diesem Fall muss man jemand anderen – oder ein Unternehmen – mit der Räumung beauftragen.
Passiert ein Unfall vor dem Haus, sollte man sich nicht darauf verlassen, dass Ersatzansprüche durch die Haushaltsversicherung (bzw. die darin enthaltene Privathaftpflichtversicherung) gedeckt sind. In solchen Fällen schützt nur eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung.
Bei Unternehmen – die im Übrigen auch die Wege auf der Betriebsliegenschaft schnee- und eisfrei halten müssen – eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Noch ein verbreiteter Irrtum: Bei Eiszapfenbildung oder der Gefahr von Dachlawinen reicht es nicht, Latten oder Warnhinweise aufzustellen. Das ist bloß eine allererste Sofortmaßnahme – dann muss das Dach geräumt werden.
Quelle: diepresse.com