SCHNEERÄUMPFLICHT
Auch dieses Jahr wird es wieder einen Winter geben.
Das wichtigste Ziel des Winterdienstes ist es, Verkehrswege auch im Winter benutzbar zu halten.
Unfälle lassen sich allerdings nicht immer vermeiden und Schadenersatzforderungen können zu Gerichtsverfahren führen.
Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung haben Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten von 6:00 bis 22:00 Uhr dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang ihres ganzen Grundstückes von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sind sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind. Auch Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern müssen entfernt werden.
Diese Pflichten gelten übrigens auch, wenn der Weg bis zu 3 Meter vom Grundstück entfernt ist. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.
Wer sich nicht darum kümmert, dem drohen Geldstrafen und Schadensersatzklagen. Nach der Straßenverkehrsordnung sind
bis zu € 726,- für Übertretungen fällig.
Versicherungstechnisch ist eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung ernorm wichtig! Gerade bei Personenschäden können zivilrechtliche Schadenersatzforderungen existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
Für strafrechtliche Belange ist eine Rechtsschutzversicherung inkl. Grundstücks-Rechtsschutzdeckung sehr empfehlenswert.
Sehr gerne beraten wir Sie über diese Themen!